Satzung

Beschlossen am 21. März 2009.

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Jugendverband führt den Namen Linksjugend ['solid].

(2) Der selbstständige Jugendverband ist die Jugendorganisation der Partei DIE LINKE. Er ist rechtlich unabhängig von einer Partei im Sinne des Grundgesetzes.

(3) Der Jugendverband ist ein eingetragener Verein im Sinne des BGB.

(4) Der Sitz ist in Berlin.(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Die Linksjugend ['solid] ist ein sozialistischer, antifaschistischer, basisdemokratischer und feministischer Jugendverband. Er greift in die gesellschaftlichen Verhältnisse ein und ist Plattform für antikapitalistische und selbstbestimmte Politik.
(2) Als Teil emanzipatorischer Bewegungen sucht der Jugendverband die Kooperation mit anderen BündnispartnerInnen. Der Jugendverband strebt eine enge Zusammenarbeit mit gleichgesinnten politischen Jugendstrukturen auf internationaler und insbesondere auf europäischer Ebene an.
(3) Politische Bildung, der Eintritt in eine politische und kulturelle Offensive von links und die politische Aktion stehen dabei im Mittelpunkt der Tätigkeit des Jugendverbandes.
(4) Als parteinaher Jugendverband ist die Linksjugend ['solid] die Jugendorganisation der Partei DIE LINKE und wirkt als Interessenvertretung linker Jugendlicher in die Partei.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Aktives Mitglied des Jugendverbandes kann jeder junge Mensch werden, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzung des Jugendverbandes anerkennt. Die Mitarbeit im Jugendverband ist vom Alter unabhängig.
(2) Der Eintritt ist schriftlich zu erklären. Die aktive Mitgliedschaft ist vier Wochen nach Erklärung des Eintrittes wirksam. Aufgrund eines Beschluss der jeweiligen Versammlung kann diese Frist unterschritten werden.
(3) Jedes Mitglied der Partei DIE LINKE unter der Altershöchstgrenze nach §4 Abs. 4 ist ab dem Eintrittsdatum passives Mitglied des Jugendverbandes, sofern es dem gegenüber dem Jugendverband nicht widerspricht. Die passive Mitgliedschaft ist vier Wochen nach Eintritt in die Partei DIE LINKE. wirksam. Ein passives Mitglied kann aktives Mitglied werden, sobald es gegenüber dem Bundesverband oder dem Landesverband die Aktivierung seiner passiven Mitgliedschaft in eine aktive schriftlich anzeigt. Näheres regelt §5 Abs. 3.
(4) a) Die aktive Mitgliedschaft endet mit der Vollendung des 35. Lebensjahres, der schriftlichen Erklärung des Austritts, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds.
b) Die passive Mitgliedschaft gemäß §4 Abs. 4 endet durch den Austritt aus der Partei DIE LINKE oder durch eine der in Absatz 4a) genannten Möglichkeiten.
(5) Entrichtet ein aktives Mitglied zwölf Monate keinen Beitrag und wird dieser auch nach schriftlicher Mahnung nicht binnen vier Wochen beglichen, so gilt dies als Austritt, sofern das aktive Mitglied nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit wurde.
(6) Ein aktives Mitglied des Jugendverbandes kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Grundsätze oder die Satzung des Jugendverbandes verstößt und ihm schweren Schaden zufügt. Bei einem aktiven Mitglied nach §4 Abs. 3 kann die Aktivierung aberkannt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes aktive Mitglied hat das Recht,
- an der politischen Meinungs- und Willensbildung des Jugendverbandes mitzuwirken,
- sich über alle Angelegenheiten des Jugendverbandes zu informieren und informiert zu werden,

-   Anträge an Gremien und Organe zu stellen,

-   im Rahmen der Geschäftsordnungen an Beratungen teilzunehmen,
-   an der Arbeit von Kommissionen und Arbeitskreisen teilzunehmen und letztere zu initiieren,
-    das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
(2) Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht,
-   die Satzung einzuhalten,
- gefasste Beschlüsse und die Grundsätze des Jugendverbandes zu respektieren,
-  Mitgliedsbeiträge entsprechend der Finanzordnung zu entrichten, sofern es nicht von der Beitragszahlung befreit ist.
(3) Jedes passive Mitglied hat das Recht vom Jugendverband regelmäßig über Aktivitäten informiert und zu Versammlungen eingeladen zu werden sowie seine passive Mitgliedschaft zu aktivieren.
(4) SympathisantInnen haben für die Wahlen zum Bundeskongress passives Wahlrecht. Ihnen können aufgrund eines Beschlusses der aktiven Mitglieder einer jeweiligen Versammlung weitere Mitgliederrechte übertragen werden. Ausgeschlossen ist dies für das sonstige passive Wahlrecht, finanzielle Angelegenheiten und bei Beschlüssen zur Änderung der Satzung. Allerdings kann, sofern es die Landessatzungen vorsehen, SympathisantInnen auf Landesebene das passive Wahlrecht übertragen werden.

§ 6 Gleichstellung
(1) Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder ist ein Grundprinzip des Jugendverbandes.
(2) Bei Wahlen innerhalb des Jugendverbandes zu Gremien und Organen ist grundsätzlich ein mindestens fünfzigprozentiger Frauenanteil zu gewährleisten. Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen eines Beschlusses der Mehrheit von Zweidrittel der entsprechenden Wahlversammlung.
(3) Frauen haben das Recht, innerhalb des Verbandes eigene Strukturen aufzubauen und Frauenplena durchzuführen.
(4) Die Mehrheit der Frauen eines Frauenplenums der jeweiligen Versammlung kann ein Frauenveto einlegen. Dieses Veto hat einmalig aufschiebenden Charakter und führt zu einer erneuten Verhandlung des Sachverhaltes.
§ 7 Gliederungen
(1) Der Jugendverband gliedert sich in Landesverbände und Basisgruppen. Basisgruppen können ab einer Stärke von drei aktiven Mitgliedern gebildet werden. Soweit keine Landesverbände bestehen, sind die Basisgruppen und Einzelmitglieder direkt dem Bundesjugendverband angegliedert.
(2) Landesverbände müssen mindestens dem Gebiet eines Bundeslandes entsprechen. Sie regeln ihre Struktur und ihre Tätigkeitsfelder im Rahmen dieser Satzung und der Grundsätze des Jugendverbandes selbstständig.
(3) Die Landesverbände und Basisgruppen führen den Namen des Bundesjugendverbandes. Basisgruppen haben darüber hinaus das Recht einen Zweitnamen zu führen.
(4) Landesverbände und Basisgruppen, die vorsätzlich und mehrmalig gegen diese Satzung und die Grundsätze des Jugendverbandes verstoßen haben, können durch Beschluss der jeweils übergeordneten Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aufgelöst werden. Die aktive Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder bleibt davon unberührt. Gegen den Beschluss zur Auflösung besteht ein Widerspruchsrecht bei der zuständigen Schiedskommission.
(5) Landesverbände und Basisgruppen können sich als rechtsfähige und eingetragene Vereine konstituieren. Ihre Satzung muss sie als Untergliederungen des Bundesjugendverbands ausweisen, die an dessen Satzung und Grundsätze gebunden sind.

§ 8 Bundeskongress
(1) Der Bundeskongress ist das höchste Gremium des Verbandes. Er berät und beschließt über die politischen und organisatorischen Fragen des Jugendverbandes. Der Bundeskongress gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäfts- und Wahlordnung. Zu Beginn der Tagung sind Protokollführende zu bestimmen, die ein Beschlussprotokoll der Tagung anfertigen. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen in geeigneter Weise zugänglich zu
machen.
(2) Der Bundeskongress ist zuständig für die Beratung und Beschlussfassung über:
-    das Programm des Verbandes,
-    die Satzung sowie die Finanz- und Schiedsordnung,
-  die grundsätzlichen, politischen und organisatorischen Grundsätze des Verbandes,
- die Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des BundessprecherInnenrates,
-    die Wahl der Delegierten zum Parteitag der Partei DIE LINKE,
-    die Entsendung von aktiven Mitgliedern zum Bundesausschuss der Partei DIE LINKE,
-    die Wahl der Mitglieder der Bundesschiedskommission,
-    die Wahl der KassenprüferInnen,
-    die Finanz- und Schiedsordnung,
-    die Auflösung von Landesverbänden und Bundesarbeitskreisen
Der Bundeskongress nimmt den Finanzbericht entgegen. Er beschließt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten über die Änderung der Satzung.
(3) Der Bundeskongress besteht aus 250 Delegierten. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
-    6 Delegierte für den Studierendenverband
-   2 Delegierte für jeden Bundesarbeitskreis, der § 11 Absatz 4 erfüllt. Bundesarbeitskreise können insgesamt nicht mehr als 20 Delegierte stellen. Gibt es mehr als zehn Bundesarbeitskreise, die § 11 Absatz 4 erfüllen, entscheidet der Länderrat gemeinsam mit dem BundessprecherInnenrat über eine Neuverteilung.
-    Die übrigen Delegiertenplätze werden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren der Anzahl der aktiven Mitglieder entsprechend paarweise auf die Landesverbände aufgeteilt. Jeder Landesverband entsendet jedoch mindestens 6 Delegierte. Ein Verhältnisvergleich erfolgt nicht.
(4) Der Bundeskongress wird für die Dauer von einem Jahr gewählt und tagt mindestens einmal im Geschäftsjahr. Ein Bundeskongress muss mindestens zehn Wochen vor seiner ersten Tagung durch den Länderrat einberufen werden. Die gewählten Delegierten sind jeweils vier Wochen vor einer Tagung des Bundeskongresses schriftlich einzuladen.
(5) Ein außerordentlicher Bundeskongress ist einzuberufen, wenn dies
-    der BundessprecherInnenrat mit Dreiviertelmehrheit
-    mindestens sechs Landesverbände oder
-    mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder fordern.
(6) Der Bundeskongress ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als fünfzig Prozent der gewählten Delegierten anwesend sind. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht erreicht werden, wird die Tagung der Bundeskongress erneut unter Angabe der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Tagung des Bundeskongresses hat dann unabhängig der Anzahl der anwesenden Delegierten Beschlussrecht.

§ 9 Länderrat (LR)
(1) Der Länderrat besteht aus jeweils zwei VertreterInnen der Landesverbände und des Studierendenverbands. Die Wahl und Abwahl der Mitglieder des LR obliegt der Selbstorganisation der Landesverbände. Der LR kann sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Länderrat besitzt gegenüber dem BSPR Kontroll-, Konsultativ- und Initiativfunktion. Er stellt die Kommunikation zwischen den Landesverbänden, dem Studierendenverband und den Bundesarbeitskreisen sicher, unterstützt den BSPR in der Projekt- und Kampagnenentwicklung und deren Durchführung in den Ländern. Er kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln Beschlüsse des BSPR aufheben. Der entsprechende Beschluss muss dann erneut im BSPR behandelt werden und bedarf zu seiner Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der BundessprecherInnen.
(3) Die LR beruft den Bundeskongress ein und bestätigt den Bundesfinanzplan.
(4) Die LR tagt mindestens dreimal jährlich und ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Landesverbände vertreten sind. Zu jeder Tagung der LR ist ein/e Protokollführer/in zu bestimmen und ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Diese sind den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

§ 10 BundessprecherInnenrat (BSPR)
(1) Der BSPR ist das höchste Organ zwischen den Bundeskongressen.
(2) Der BSPR ist verantwortlich für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Umsetzung der Beschlüsse des Bundeskongresses, hält den Geschäftsbetrieb aufrecht, führt die Gesamtmitgliederdatei und koordiniert die Arbeit der Landesverbände. Der BSPR gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die weitere Aufgabenverteilung unter sich.
(3) Der BSPR besteht aus 9 bis 15 gleichberechtigten Mitgliedern sowie einer/m SchatzmeisterIn. Zwei Mitglieder des Bundesvorstands des Studierendenverbands gehören dem BSPR mit beratender Stimme an. Der BSPR ist der Vorstand des Vereines im Sinne des §26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des BSPR sind gemeinsam für den BSPR geschäftsfähig.
(4) Ein geschäftsführender BundessprecherInnenrat kann nur auf Antrag und mit qualifizierter Mehrheit durch den Bundeskongress eingerichtet werden. Er besteht aus drei Mitgliedern und dem/der SchatzmeisterIn. Die Größe des BSPR verändert sich nicht. Alle Mitglieder des BSPR sind politisch gleichberechtigt.
(5) Mitglieder im BSPR dürfen in keinem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Bundesjugendverband stehen.
(6) Der BSPR wird für die Dauer von einem Jahr bis zu seiner Neuwahl gewählt.
(7) Die BundessprecherInnen werden entsprechend der Anzahl der zu vergebenden Ämter vom Bundeskongress mit mehr als fünfzig Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Bleiben bei einem ersten Wahlgang Plätze vakant, weil nicht genügend KandidatInnen die erforderliche Mehrheit erreichen, erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem in der Reihenfolge der Stimmenanteile höchstens doppelt so viele KandidatInnen antreten, wie noch Mandate zu vergeben sind. In einem notfalls erforderlichen dritten Wahlgang treten die verbliebenen KandidatInnen aus dem zweiten Wahlgang an. Bei Stimmengleichheit innerhalb eines der Wahlgänge entscheidet das Los (Münzwurf). Näheres regelt die Wahlordnung.
(8) Scheidet der/die BundesschatzmeisterIn vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt der BSPR unverzüglich aus seiner Mitte eine/n kommissarische/n BundesschatzmeisterIn.
(9) BundessprecherInnen können vom Bundeskongress von mehr als 50% der angemeldeten Delegierten abgewählt werden.
(10) Zu jeder Sitzung des BSPR ist ein/e Protokollführer/in zu bestimmen und ein
Beschlussprotokoll anzufertigen. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

§ 11 Bundesarbeitskreise (BAK)
(1) Die Bundesarbeitskreise (BAK) sind auf Dauer angelegte bundesweite thematische Zusammenschlüsse des Jugendverbandes. Sie sind keine Gliederungen des Jugendverbandes. Sie zeigen dem BSPR ihre Gründung an.
(2) BAKs entscheiden selbständig über ihre Arbeitsweise und innere Struktur. Diese muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie können mit einer beratenden Stimme an den Sitzungen des LR und am Bundeskongress
teilnehmen. Ihnen können Befugnisse durch den LR übertragen werden.
(3) Bundesarbeitskreise, die vorsätzlich und mehrmalig gegen diese Satzung und die Grundsätze des Jugendverbandes verstoßen haben, können durch einen Beschluss der Bundeskongress mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten aufgelöst werden. Ein Widerspruch gegen den Beschluss hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die
Bundesschiedskommission.
(4) Bundesarbeitskreise, die mindestens 25 Mitglieder aus fünf Landesverbänden organisieren, können zum Bundeskongress jeweils zwei Delegierte entsenden.
§ 12 Studierendenverband
(1) Der Studierendenverband DIE LINKE. Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband (LINKE.SDS) ist ein Bundesarbeitskreis des Jugendverbands mit eigenständiger Mitgliedschaft und Organisation. Näheres regelt die Satzung des Studierendenverbands, die der Genehmigung des BundessprecherInnenrates des Jugendverbands bedarf. Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn die Satzung unvereinbar mit der des Jugendverbands ist.
(2) Alle studierenden Mitglieder des Jugendverbands sind automatisch passive Mitglieder des Studierendenverbands. Sobald passive Mitglieder sich an einer ordentlichen Sitzung einer Gliederung des Studierendenverbandes DIE LINKE. Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband (LINKE.SDS) beteiligt haben, werden sie zu aktiven Mitgliedern.

§ 13 KassenprüferInnen
(1) Der Bundeskongress wählt vier KassenprüferInnen. Sie werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen auf Bundesebene keine andere Funktion außer dem Delegiertenmandat ausüben.
(2) Die KassenprüferInnen haben die Finanzen des Jugendverbandes jährlich gemeinsam mit der/dem Schatzmeister/in zu prüfen und einen schriftlichen Finanzbericht vorzulegen, welcher dem Bundeskongress vorzutragen ist.

§ 14 Bundesschiedskommission
(1) Die Bundesschiedskommission wird durch den Bundeskongress in einer Stärke von fünf Mitgliedern gewählt. Sie werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Diese dürfen auf Bundesebene keine andere Funktion außer dem Delegiertenmandat ausüben.
(2) Die Bundesschiedskommission entscheidet über
· Streitfälle hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieser Satzung,
· Einsprüche und Widersprüche gegen die Tätigkeit von Bundesarbeitskreisen
· Einsprüche und Widersprüche gegen Beschlüsse von Organen und Gremien des Jugendverbandes sowie gegen Entscheidungen von Schiedskommissionen unterer Verbandsebenen und
· die Anfechtung von Wahlen innerhalb des Jugendverbandes.
(3) Die Bundesschiedskommission entscheidet auf Antrag über den Ausschluss bzw. über Widersprüche gegen den Eintritt von Mitgliedern bzw. die Aktivierung von passiven Mitgliedern.
(4) Die Bundesschiedskommission entscheidet über Widersprüche gegen die Auflösung oder Nichtanerkennung von Gliederungen und Bundesarbeitskreisen.

§ 15 Fördermitgliedschaft
Fördermitglieder unterstützen den Jugendverband durch einen Förderbeitrag von mindestens zwei Euro im Monat. Daraus erwachsen ihnen keine Rechte und Pflichten gemäß § 5 dieser Satzung. Sie haben das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Jugendverbandes zu informieren.
§ 16 Auflösung, Verschmelzung
Beschlüsse zur Auflösung oder zur Verschmelzung des Jugendverbandes bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der gewählten Delegierten des Bundeskongresses. Sollte der Bundeskongress, der den Verschmelzungs- oder Auflösungsbeschluss zu fassen hat, nicht beschlussfähig sein, wird erneut unter Angabe der gleichen Tagesordnung eingeladen. Der Beschluss kann dann mit zwei Dritteln der anwesenden Delegierten gefasst werden. Der Bundeskongress entscheidet über die Verwendung der finanziellen Mittel des Jugendverbandes.
§ 17 Übergangsbestimmungen
(1) Der erste Bundeskongress 2008 muss über die Amtsdauer des BundessprecherInnenrates

(§10 Abs. 6) neu entscheiden.
(2) Der §10 Abs. 7 muss für die Wahl des BundessprecherInnenrates 2009 neu entschieden werden.
(3) gestrichen (4) gestrichen (5) entfällt (6) gestrichen.

Satzung: beschlossen am 19.Juni 1999, geändert am 25. März 2000, am 11. März 2001, am 6./7. April 2002, am 05.04.2003, am 03./04.2004.

Satzungsneufassung am 12. März 2005, geändert und beschlossen am 13. Mai 2006, geändert und beschlossen am 28. Januar 2007.

Erste Satzungsneufassung am 20.05.2007; aktuelle Satzungsneufassung beschlossen am 06.04.2008; geändert und beschlossen 21.03.2009.

(Unter)satzung der Linksjugend [`solid] – Bezirksgruppe Hamburg-Bergedorf

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1)     Die Basis- bzw. Bezirksgruppe führt den Namen Linksjugend [´solid] Bergedorf

(2)     Die Basis- bzw. Bezirksgruppe ist Teil der (Bundes) Linksjugend [`solid] e.V. und gehört zum Landesverband Hamburg.

(3)     Die Bezirksgruppe erkennt die Satzung der (Bundes) Linksjugend [´solid] e.V. sowie die Satzung des Landesverbandes der Linksjugend [‘solid] Hamburg als Grundlage  an. Die Satzung der Bezirksgruppe Bergedorf hat lediglich einen untergeordneten Charakter und hat bei Interessenkonflikten stets das Nachsehen.

(4)     Die Bezirksgruppe entspricht dem Bezirksgebiet Hamburg-Bergedorf und strebt insbesondere die Zusammenarbeit mit der Partei DIE LINKE auf Bezirksebene an.

§ 2  Mitgliedschaft und Wahlrecht

(1)     Mitglied der Bezirksgruppe kann jeder junge Mensch werden, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze des Jugendverbandes anerkennt und im Bezirk Bergedorf  wohnhaft ist. Ausnahmen zur Mitgliedschaft bedürfen eines  Zweidrittel-Mehrheits-Beschlusses der Bezirksversammlung. Die Mitarbeit im Bezirksverband ist vom Alter unabhängig. Näheres regelt die Bundes- und Landessatzung der Linksjugend [‘solid].

(2)     Aktives Wahlrecht innerhalb des Bezirksverbandes hat jedes Mitglied, dass § 4 der Bundessatzung  erfüllt und im Bezirk Bergedorf wohnhaft ist. Das (passive) Wahlrecht auf Bezirksebene kann durch einen Zweidrittel-Beschluss der jeweiligen Bezirksversammlung erweitert werden, sofern es nicht bereits durch die Bundes- oder Landessatzung geregelt ist.

(3)     Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens fünfzig Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Linksjugend [‘solid] Bergedorf anwesend sind.

§ 3 Innerbezirkliche Struktur

(1)     Die Bezirksversammlung der Linksjugend [‘solid] Bergedorf wählt für die Dauer eines Jahres  einen Bezirksvorstand. Die Anzahl der Bezirksvorstandsmitglieder richtet sich nach dem Beschluss der Bezirksversammlung und kann variieren.

(2)     Die Bezirksversammlung der Linksjugend [‘solid] Bergedorf wählt zudem für die Dauer eines Jahres eine Bezirkssprecherin bzw. einen Bezirkssprecher und zwei stellvertretende Sprecher.

(3)     Der Bezirksvorstand und die BezirkssprecherInnen sind das leitende Gremium und für die Koordinierung zuständig.

(4)     Scheitert die Wahl nach mehr als zwei Anläufen, reicht ein einfaches Mehrheitsvotum zur Bestätigung der Wahl. Sollte auch dies zu keiner Entscheidung führen, so führt der Bezirksvorstand gemeinsam und kommissarisch und für eine begrenzte Dauer von maximal sechs Monaten die Arbeit fort.

(5)     Die Positionen innerhalb der Bezirksversammlung schließen keinerlei Sonderrechte mit  ein. Bei Entscheidungen hat ein Mandatsträger keine entscheidende oder übergeordnete Rolle, jede Meinung zählt gleich viel. Die Mandate haben lediglich repräsentativen Charakter.

§ 4 Unvereinbarkeit und Ausschluss

(1)     Ein Mitglied, das gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von Partei DIE LINKE und der Linksjugend[‚solid] verstößt und der Partei bzw. dem Jugendverband damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.

(2)     Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Linksjugend[‚solid] Hamburg-Bergedorf ist die Mitgliedschaft in folgenden Parteien bzw. Organisationen (Stand: 16.10.2009):

  1. Rechte bzw. Rechtsextremistische Organisationen
  2. Burschenschaften und burschenschaftähnliche Organisationen
  3. Scientology
  4. SAV – Sozialistische Alternative